Fördermittelberatung

Als Bauherr sind Sie mit Sicherheit daran interessiert, ein klares und wirtschaftliches Verständnis für Ihr bevorstehendes Bauprojekt zu entwickeln, sei es eine Sanierung, eine Modernisierung oder sogar ein vollständiger Neubau. Als leidenschaftliche Energieberater sind wir bestrebt, Ihnen nicht nur eine solide Kostenschätzung für Ihr Vorhaben bereitzustellen, sondern auch eine umfassende Beratung anzubieten.

Unser Ziel ist es, Ihnen bei der Identifizierung und Nutzung aller verfügbaren finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten zu helfen. Dies schließt sowohl Bundesförderprogramme als auch regionale Förderungen für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen ein. Wir möchten sicherstellen, dass Sie bestens informiert sind und alle Chancen nutzen können, um Ihr Bauprojekt so wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Unsere Expertise steht Ihnen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihr Vorhaben nicht nur energieeffizient, sondern auch finanziell rentabel ist.

Erstellung der Bestätigung zum Antrag ((g)BzA) vorübergehend gestoppt - Umstellungsphase gestartet 

Neue Förderbedingungen ab 21.07.2026
Reform der BEG-Förderung - Start und Verfahren

Die Bundesregierung setzt die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) auch unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GmodG) fort. Nach dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 06.07.2026 kann die Bundesregierung nun mit der Umsetzung der BEG-Reform beginnen. Die BEG wird in allen Teilbereichen reformiert.

Grundsätzlich bleibt die BEG in ihrer Grundstruktur bestehen, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW behalten ihre Zuständigkeiten. Die KfW ist für die systemische Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden und für die Heizungsförderung, das BAFA für die Förderung von weiteren Effizienzmaßnahmen (z. B. Gebäudehülle) zuständig. Für den Teilbereich Einzelmaßnahmen BEG EM (Heizung und Effizienzmaßnahmen) bleibt es bei einer anteiligen Zuschussförderung, für die systemische Förderung für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG) bei der Kreditfinanzierung bzw. für Kommunen zusätzlich bei der anteiligen Zuschussförderung. Der Ergänzungskredit bleibt bestehen.

Die BEG wird somit in der bekannten Struktur, aber mit notwendigen Anpassungen, ab dem 21.07.2026 fortgeführt. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Auch nach der Reform wird die Bundesregierung somit Sanierungen im Gebäudebereich auf Basis der reformierten BEG weiter umfassend finanziell unterstützen.

Ab wann gelten die neuen Förderbedingungen?
Die neuen Förderbedingungen treten bereits am Dienstag, 21.07.2026 in Kraft. Ab diesem Tag können nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden. An den bekannten Strukturen der BEG ändert sich nichts. Das heißt, auch weiterhin bleiben die KfW und das BAFA in den bekannten Zuständigkeiten und Verfahren die richtigen Ansprechpartner: Die KfW für die Heizungsförderung sowie die systemische Förderung BEG WG und BEG NWG zuständig, das BAFA für weitere Einzelmaßnahmen außer der Heizungsförderung.

Was passiert bis dahin - gibt es Übergangsregelungen?
Es wird eine Umstellungsphase vom 09.07.2026 bis einschließlich 20.07.2026, 20:00 Uhr geben. Während dieser Umstellungsphase können vorübergehend für alle Produkte der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261, 263, 358, 359, 458, 459, 522, 523) sowie für die Produkte Wohneigentum für Familien Neubau (300) und Gewerbe zu Wohnen (266) keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) sowie keine Anpassungen für bestehende BzA’s im Rahmen der BnD Einreichung bei der KfW erstellt werden.

Es gibt allerdings einen Vertrauensschutz für jene Antragstellenden, die vor der Umstellungsphase bereits eine (g)BzA von ihrer/ihrem Energieeffizienz-Expertin/-Experten oder Fachunternehmen erhalten haben. Mit diesen (g)BzA können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Förderbedingungen bei der KfW gestellt werden. Dieser Vertrauensschutz gilt somit für jene Antragstellenden, die in ihrer Planung bereits konkret und sehr weit fortgeschritten waren. Diese Regelung gilt bis zum Ende der Umstellungsphase und ist somit eine Stichtagsregelung bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr.

Die bestehenden (g)BzAs behalten wie gewohnt ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Erstellung der (g)BzA. Das heißt, mit Neustart der Förderung können bestehende (g)BzAs weiter für eine Antragstellung genutzt werden, dann zu den neuen Förderbedingungen.

Bitte informieren Sie Ihre Kundinnen und Kunden über diese Stichtagsregelung!
Stichtag 20.07.2026 um 20:00 Uhr für Anträge zu den alten Förderbedingungen

Was passiert mit bereits zugesagten bzw. beantragten Vorhaben?
Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen – die Förderung ist reserviert und wird auch gemäß den alten Förderbedingungen nach Umsetzung der Maßnahme ausgezahlt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Bereits eingereichte (noch nicht zugesagte) Anträge werden zu den alten Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung der Förderbedingungen entsprechend bewilligt.

Neue Förderbedingungen ab 21.07.2026
BEG EM: Heizungsförderung - Was ist neu?


Stärkere Berücksichtigung der Einkommenssituation

Der bisher einstufige Einkommensbonus wird nun in drei Stufen gestaffelt:

  • Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) bis zu 30.000 Euro erhöht sich der Bonus auf 40 % (bislang 30 %).
  • Für Einkommen zwischen 30.000 und 40.000 Euro zvE bleibt der Bonus bei 30 %.
  • Für Einkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro zvE werden (neu) 10 % Einkommensbonus gewährt.

Hierdurch soll der individuellen finanziellen Situation besser Rechnung getragen werden.

Besondere Unterstützung für Familien durch neuen Familienzuschlag
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt wird das relevante Einkommen (zvE) der Familie rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert, so profitieren Familien stärker vom Einkommensbonus. Hierdurch werden Haushalte in einer Lebensphase gezielt unterstützt, in der Eigentumserwerb und Sanierungen relevant und Mittel knapp sind.

Ziel der Effizienzsteigerung durch stärkere Degression
Die Degression der förderfähigen Kosten sowie des Klima-Geschwindigkeitsbonus trägt dazu bei, Effizienzsteigerungen und eine Senkung der Kosten für Installationen von Heizungen stärker anzureizen.

Die förderfähigen Ausgaben sinken schrittweise und transparent alle 6 Monate um 750 Euro. Zum Neustart der Förderung betragen die förderfähigen Ausgaben 28.000 Euro. Zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres werden sie um 750 Euro abgesenkt. Ende 2030 liegen die förderfähigen Ausgaben dann bei 22.000 Euro.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise abgesenkt: zum Neustart beträgt der Bonus 16 %. Ab 01. Februar 2027 wird er alle 6 Monate um jeweils 4 %-Punkte abgesenkt bis er ab Mitte 2028 entfällt.

BEG EM: weitere Einzelmaßnahmen - Was ist neu?
Fokus auf schlechte Gebäude wird intensiviert: Neuer Worst Performing Buildings-Bonus bei Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle)
Der Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) wird jetzt auch bei den Effizienzmaßnahmen eingeführt (bislang nur in der systemischen Sanierungsförderung der KfW). Somit steigt der Fokus der Förderung auf die am wenigsten effizienten Gebäude (Effizienzklasse H), die gezielt eine energetische Verbesserung erfahren sollen. Er wird nur für die Gebäudehülle gelten, weil hier der größte Aufwand und deshalb der meiste Bedarf besteht.

Degression der förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern
Analog zur Heizungsförderung wird auch bei den weiteren Effizienzmaßnahmen für Mehrfamilienhäuser eine Degression der maximal förderfähigen Kosten eingeführt:

  • für die 1. Wohneinheit (WE) betragen sie 30.000 Euro,
  • für die 2. bis 6. WE 15.000 Euro und
  • ab der 7. WE 8.000 Euro.

Effizientere Ausrichtung des individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)
Die Anforderungen zum Erhalt des iSFP-Bonus werden verschärft. Der Bonus für das Vorliegen eines iSFP in Höhe von 5 % wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Hierdurch sollen gezielt umfangreichere Sanierungen angereizt und der klimapolitische Mehrwert sowie die Fördereffizienz gestärkt werden.

BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude - Was ist neu?
Auch hier: stärkere Fokussierung auf Worst Performing Buildings und Anpassungen an Marktstandards
Der Bonus für Serielles Sanieren (SerSan) wird ausgeweitet (auch für Effizienzhaus-Stufe 70EE und NWG) und es kommt zu einer besseren Verknüpfung zwischen SerSan- und WPB-Bonus. Die Kumulierungsgrenze beider Boni wird aufgehoben, so dass die Kombination beider Boni zu einer Erhöhung des Fördersatzes auf 25 % führt.

Außerdem wird die Erneuerbare Energien (EE)-Klasse zum Standard in der systemischen Sanierung aufgewertet, daher entfällt der bisherige EE-Bonus. Die Tilgungszuschüsse werden um 10 % gekürzt, Spielräume für Zinsverbilligung sollen genutzt werden.

Quelle KfW

 

Neue Bedingungen der Heizungsförderung für Wohngebäude

Förderungen Sanierung Wohngebäude 2026