Energieausweise

Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung ist ein Energieausweis erforderlich. Die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen wird im §79 und §80 des Gebäudeenergiegesetzes [GEG] vom 08. August 2020 geregelt. Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.

Es gibt zwei verschiedene Varianten des Energieausweises:

  • Bedarfsorientierter Energieausweis §81 des GEG
  • Verbrauchsorientierter Energieausweis §82 des GEG

Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird anhand des Energieverbrauchs erstellt. Hierzu werden die vollständigen und lückenlosen Verbrauchsdaten von mindestens den letzten 36 Monaten herangezogen. Dabei sind Leerstände zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Daten werden mittels Klimafaktoren normiert. Der verbrauchsorientierte Energieausweis orientiert sich also am tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.

Er darf nur erstellt werden

  • für Gebäude die nach dem 1. November 1977 errichtet wurden
  • für Gebäude die vor dem 1. November 1977 errichten wurden und mehr als 4 Wohnungen haben
  • für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen die vor dem 1. November 1977 bereits die Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.

Für alle anderen Gebäude sowie bei baulichen Änderungen muss ein bedarfsorientierter Energieausweis ausgestellt werden. Der bedarfsorientierte Energieausweis wird anhand der Wärmeverluste der Bausubstanz berechnet. Dieses Verfahren ist erheblich aufwändiger als die Auswertung des abgerechneten Energieverbrauchs, liefert aber aussagekräftigere Werte, da hier das Nutzungsverhalten keinen Einfluss auf das Ergebnis hat. Für die Erstellung des Bedarfsausweises werden Pläne der Immobilie [Grundrisse] benötigt.

Für Wohn- und Nichtwohngebäude stelle ich Energieausweise nach den aktuellen Richtlinien des Gebäudeenergiegesetz [GEG]. 

Energieausweise für Wohngebäude - PDF-Download